Zustimmung der Nutzer erforderlich
Wenn wir die aktuellen Nachrichten verfolgen, fragen wir uns, ob der Datenschutz eigentlich ein Sommerloch kennt. Während der letzten Wochen gab es zwei spannenden Urteile in Sachen Datenschutz, die wir hier einmal für Sie zusammenfassen.
EuGH-Urteil zum Facebook Like-Button
Wie bereits im Blogartikel zu den Facebook-Fanpages (facebook-fanpage) festgestellt, sind die Seitenbetreiber für den Datenschutz der Mitglieder verantwortlich. Doch nicht nur auf den Facebook eigenen Seiten ist Obacht geboten, sondern vor allem auf den eigenen Webseiten.
Denn sollten Sie als Webseiten-Betreiber den Facebook Like Button integriert haben, müssen Sie Ihre Nutzer über die Datenerhebung informieren. So hat jetzt der EuGH (Europäische Gerichtshof) entschieden. Welcher Fall dort behandelt wurde und was Sie beachten sollten, lesen Sie in diesem Beitrag.
Das Urteil zum Streit um Fashion ID
Der Fall des Streites zwischen der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen und des Mode-Online-Händler Fashion ID der Peek & Cloppenburg KG wurde nun am EuGH geklärt. Hierbei ging es um die Einbindung des Facebook Like Buttons auf der Onlineshop-Seite und der damit verbundenen Datenübertragung an den Social Media Riesen. Durch Klick auf „Gefällt mir“ konnten die Kunden der Seite direkt in dem sozialen Netzwerk bekunden, dass ihnen ein Produkt gefällt.
Die Problematik an der Einbindung des Buttons ist allerdings, dass personenbezogene Daten direkt an Facebook übertragen wurden, auch wenn der Nutzer nicht „Gefällt mir“ gedrückt hat, sondern nur die Seite Fashion ID besucht hat, und somit die Datenweitergabe gar nicht mitbekommt. Bei dem Onlinehandel wurden Daten wie die IP-Adresse, wodurch eine Rückverfolgung auf den Nutzer möglich war, Browser-Informationen und das Surfverhalten übermittelt. Die Übermittlung fand auch statt, wenn der Nutzer gar kein Facebookmitglied war.
Das EuGH hat im Juli 2019 zum Wohle des Nutzers entschieden, sodass der Webseitenbesucher auf die Erhebung und deren Zweck hingewiesen werden muss. Dazu gehört auch der Hinweis, wenn die personenbezogenen Daten für Werbemaßnahmen später ebenfalls genutzt werden. In der Regel gehört auch bereits die Einwilligung der Nutzer zur Tagesordnung, wie wir bereits beim Thema Opt-In vs. Opt-Out (opt-in-und-opt-out) erläutert haben.
OLG Frankfurt a.M. zu Kopplungsverbot
Auch das Oberlandesgericht Frankfurt befasste sich mit einem Fall im Bereich der Websitegestaltung. Genauer gesagt mit der Erhebung personenbezogener Daten und der Verknüpfung mit der Teilnahme an Gewinnspielen.
Hierbei geht es um die Voraussetzungen mancher Gewinnspielbetreiber, dass die Teilnahme nur in Verbindung mit der Werbeeinwilligung gültig ist. Diese Werbeeinwilligung beinhaltet den Versand von Informationen zum Unternehmen oder Produkten per E-Mail oder Telefon, also die Aufnahme in einen Marketingverteiler. Doch darf dieses überhaupt mit der Teilnahme an Gewinnspielen verbunden werden und eine Voraussetzung bilden? Hierbei beschäftigten sich Datenschutzbeauftrage auch seit geraumer Zeit mit dem „Nichtkopplungsgebot“ aus Art. 7 Abs. 4 DSGVO. Das OLG Frankfurt a.M. geht bei seinem Urteil allerdings eher auf den Verbraucher und die Freiwilligkeit in die Einwilligung in Werbung ein.
Das Urteil zum Kopplungsverbot in Bezug auf Gewinnspielteilnahmen
Bei dem spezifischen Fall am Oberlandesgericht Frankfurt am Main ging es um die Verknüpfung eines Gewinnspieles mit der Einwilligung in Werbeanrufe nicht nur des Gewinnspielunternehmens, sondern von insgesamt 8 Unternehmen, die auf die Daten des Teilnehmers zugreifen konnten. Hierbei entschied das OLG, dass der Nutzer eine echte oder freie Wahl haben muss und selbst entscheiden kann und muss, ob eine Teilnahme an dem Gewinnspiel ihm/ihr die Preisgabe seiner Daten „wert“ ist. Die Freiwilligkeit bezieht sich hierbei auch auf die Rücknahme der Einwilligung. Das OLG Frankfurt am Main begründete diese Entscheidung damit, dass die Teilnahme an einem Gewinnspiel zwar als eine Art Ankündigung und Lockangebot gilt, allerdings nicht ausreicht, einen Betroffenen unter Druck zur Datenabgabe zu zwingen.
Was müssen Sie als Unternehmer beachten?
Für Sie als Unternehmer und Website-Betreiber ist es wichtig, dass Sie beide Bereiche prüfen. Haben Sie einen Like-Button von Facebook integriert? Wenn ja, denken Sie bitte an die Zustimmungseinholung Ihrer Besucher. Bei dem Fall der Gewinnspiele ist die Rechtsprechung momentan auf der Seite der Unternehmen, obwohl sie oftmals den Nutzer deutlich schützt. Achten Sie darauf, dass Teilnehmenden eine echte freie Wahl haben und selbst entscheiden können, ob die Preisgabe der Daten der Teilnahme an dem Gewinnspiel wert ist.
Empfehlung von LITC
Wir empfehlen Ihnen Ihre Website erneut zu prüfen. Sind die Einwilligungserklärungen deutlich und klar verfasst und vor allem optional anwählbar? Durch solche Entscheidungen, wie in den geschilderten Fällen, werden Nutzer noch mehr für die Themen sensibilisiert. Bleiben Sie auf dem Laufenden, sodass Sie datenschutztechnisch sicher aufgestellt sind.
Weiterführende Quellen:
– Nutzer müssen Datenerhebung zustimmen (Tagesschau vom 29.07.2019)
– Wer muss für den Datenschutz sorgen? (Tagesschau Artikel vom 29.07.2019)
– OLG Frankfurt a.M. – niedrige Latte bei Kopplungsverbot bzgl. Einwilligungen – von Datenschutz-Guru
Sie haben noch Fragen zu den Urteilen? Ist Ihre Website auf dem aktuellen Stand oder bedarf es einer Prüfung und Beratung? Melden Sie sich gerne bei uns. Schreiben Sie uns einfach eine E-Mail: info@litc.de