Entscheidung des Verwaltungsgerichtes Bayreuth zur Nutzung von Facebook Custom Audience

 

Um Werbeanzeigen auf Facebook zu schalten, können Unternehmen bestimmte Zielgruppen auswählen, sodass die Werbung von möglichst vielen potenziellen Kunden gesehen wird. Diese benutzerdefinierte Zielgruppe (englisch: Custom Audience) greift auf eine basierende Liste aus existierenden Kunden und deren Interessen und persönliche Daten zu. Technisch ist diese Art der Werbeschaltung natürlich einwandfrei umzusetzen, nur datenschutzrechtlich geht es hierbei um personenbezogene Daten, die durch beispielsweise Facebook Pixels auch auf anderen Plattformen gesammelt werden.  Die Übermittlung der Daten geschieht ohne eine vorherige informierte Einwilligung der Betroffenen und kann somit zu einem Datenschutzverstoß führen.

Ob eine Einwilligung der Betroffenen benötigt wird, war in den letzten Monaten sehr umstritten. Zuerst vertrat die bayrische Datenschutzbehörde die Auffassung, dass Custom Audience stets eine vorherige Einwilligung bedarf.

Zuletzt befasste sich das Verwaltungsgericht Bayreuth mit dieser Thematik, nachdem es eine Klage eines Onlineshops erhalten hatte, und veröffentlichte ihren Beschluss am 08.05.2018.

Die Entscheidung des VG Bayreuth

Das VG Bayreuth und der Verwaltungsgerichtshof München sind der Auffassung, dass jeder Tracking-Mechanismus eine Einwilligung der Betroffenen erfordert. Die Klage des Onlineshops wurde somit abgewiesen, da es sich bei der Übermittlung der gesammelten E-Mailadressen um einen datenschutzrechtlich unzulässigen Vorgang handelt. Die Daten wurden hierbei nicht anonymisiert weitergegeben, sondern konnten den Nutzern direkt zugeordnet werden.

Aus diesem Grund wurde die Einwilligung der Betroffenen als verpflichtend angesehen. Hierzu muss ein separater Einwilligungstext erstellt werden und somit auch ein zusätzliches Ankreuzkästchen vorbereitet sein.

Die Entscheidung begründeten beide Institutionen damit, dass Unternehmen selbstverständlich ein großes Interesse an zielführender Werbung besitzen, allerdings die Facebook-Nutzer schützenswürdiger erscheinen.

 

Folgen für die Facebook-Nutzer

Da eine vorherige Einwilligung zu sämtlichen Tracking-Maßnahmen notwendig ist, liegen die Folgen vor allem bei den Unternehmern. Die Einwilligung darf laut dem Urteil nicht nur in der Datenschutzerklärung oder den AGBs auftauchen, sondern muss in einem separatem Einwilligungstext mit einem Ankreuzkästchen (Opt-in) aktiv von den Nutzern eingefordert werden. Sollte diese Maßnahme nicht getroffen werden, empfiehlt es sich die Zielgruppe umgehend zu löschen, um nicht angriffsfähig zu sein.

Da Facebook in der Konstellation der Übermittlung nur als „Dritter“ auftaucht, gilt das Unternehmen nicht als Auftragsverarbeiter und gibt somit die Pflicht zur Einholung an den Werbenden ab. Diese Entscheidung der Haftung ergibt sich daraus, dass der Werbetreibende den ersten Schritt zur Custom Audience Erstellung geht und die Daten am Ende an Facebook übermittelt. Somit haftet Facebook nicht im Sinne der DSGVO.

Für die Nutzer, in dem Fall häufig die Käufer von Produkten in Online-Shops oder Abonnenten von Unternehmensnewslettern, müssen somit einen weiteren „Haken setzen“, wenn sie etwas bestellen. Ein Textbeispiel einer solchen Einwilligung könnte lauten: „Ich bin damit einverstanden, dass Sie meine Daten an Facebook übermitteln, damit Sie mich dort wiederfinden und mir zugeschnittene Werbung anzeigen“. Des Weiteren besitzt der Nutzer jederzeit das Recht, diese Auswahl zu widerrufen und seine Daten aus der Kundenliste löschen zu lassen.

Wie geht es weiter?

Dieses Urteil gilt als eine Art „letzte Warnung“ für Werbetreibende, die Custom Audience bei Facebook nutzen. Die Behörde habe laut eigenen Aussagen schon mehrfach auf die Notwendigkeit der Einholung der Einwilligung hingewiesen, sodass seit dem Urteil die Datenschutzbehörde stärker kontrolliert und auch Bußgelder verhängen darf.

Weiterführende Quellen: 

IT-Recht-Kanzlei.de: Entscheidung VG Bayreuth. Facebook Custom Audience: 

Datenschutzbeauftragter-info: Entscheidung VG Bayreuth. Facebook Custom Audience

Datenschutz-notizen.de: Entscheidung VG Bayreuth. Facebook Custom Audience  

e-recht24.de: Facebook Pixel

 

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