Bundeskartellamtsentscheidung zum Facebook-Verfahren – Was bedeutet dies für das Unternehmen und deren Nutzer?

 

Laut Aussage des Bundeskartellamts missbrauche Facebook seine marktbeherrschende Stellung und muss nun mit einigen Auflagen zur weitreichenden Beschränkung bei der Verarbeitung von Nutzerdaten leben. Was das Facebook-Verfahren ist, wie die Entscheidung des Bundeskartellamtes aussieht und welche Folgen dies für Facebook und seine Nutzer hat, habe ich Ihnen hier zusammengefasst.

Das Facebook-Verfahren

Durch die verbreitete Umsetzung der DSGVO, werden immer mehr Unternehmen auf deren Datenschutzverfahren geprüft. Hierbei steht auch seit einiger Zeit das amerikanische Unternehmen Facebook im Fokus, da es mit den Nutzerdaten von mehr als 30 Millionen aktiven monatlichen Nutzern in Kontakt ist. Das Bundeskartellamt beschäftigt sich mit den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Social Media Plattform und untersucht, ob das US-Unternehmen seine marktbeherrschende Stellung zum Nachteil der Verbraucher missbraucht. Das Missbrauchsverfahren ist ein komplexes Verfahren, bei dem das Bundeskartellamt die Frage, ob Unternehmen ihre Marktmacht ausnutzen, überprüft.

Schon im Jahr 2016 wurde ein sogenanntes Verwaltungsverfahren eingeleitet. Hierbei sollten zwei Teilfragen geklärt werden, um festzustellen, ob Facebook missbräuchlich handelt:

  1. Ist Facebook in Deutschland als Monopolist zu betrachten?
  2. Wie ist das Sammeln von Nutzerdaten auch über konzerneigene Dienste (Instagram und WhatsApp) sowie über dritte Websites und Apps (z. B. durch den Like-Button) zu bewerten.

Viele sind sich beispielsweise nicht bewusst, dass Facebook bereits Daten über ihre Nutzer sammelt und mit dem Facebook-Profil verknüpft, wenn auf der Seite des Drittanbieters ein „Like-“ oder „Share-Button“ zu sehen ist. Hierbei ist es nicht einmal notwendig, diese Buttons zu berühren oder zu betätigen – allein der Aufruf der Seite reicht aus, um den Datenfluss zu Facebook zu aktivieren.

Am 15.02. wurde der Fallbericht zur Entscheidung in diesem Verfahren veröffentlicht.

Die Entscheidung im Facebook-Verfahren

Laut der Entscheidung im Verfahren untersagt das Bundeskartellamt Facebook die Zusammenführung von Nutzerdaten aus verschiedenen Quellen. Dadurch soll die Sammlung und Verwertung von Nutzerdaten durch das Unternehmen eingeschränkt werden und die Facebook-Mitglieder weitreichender geschützt werden.

Die Begründung basiert darauf, dass momentan laut den Geschäftsbedingungen des Unternehmens, Personen nur das soziale Netzwerk nutzen können, wenn Facebook auch außerhalb der eigenen Seite Nutzerdaten im Internet oder auf Apps sammeln und dem jeweiligen Personenkonto zuordnen darf. Somit geben die Nutzer durch die Teilnahme am Facebook Netzwerk ihre uneingeschränkte Zustimmung zu den Nutzungsbedingungen und es findet ein Kontrollverlust über die persönlichen Daten statt. Das Amt hat entschieden, dass

  1. Künftig die Daten von unternehmenseigenen Plattformen (Instagram und WhatsApp) zwar weiterhin gesammelt werden dürfen, allerdings nur mit dem Nutzerkonto auf Facebook verknüpft werden dürfen, wenn eine freiwillige Einwilligung der Nutzer stattgefunden hat.
  2. Die Sammlung und Zuordnung der Daten von Drittanbietern zum Nutzerkonto sind ebenfalls nur mit einer vorhergegangenen freiwilligen Einwilligung möglich.

Somit würde das Selbstbestimmungsrecht über eigene Daten verstärkt werden. Das Bundeskartellamt hat für seine Entscheidung eng mit führenden Datenschutzbehörden zusammengearbeitet, um sämtliche Fragen zum Datenschutzrechtlichem kompetent zu klären.

Laut dem Fallbericht wird Facebook eine Frist von zwölf Monaten gesetzt, um beispielsweise die Wahlmöglichkeit für die Nutzer zu schaffen, sodass diese einwilligen oder ablehnen können, ob ihre Daten von anderen Diensten des Unternehmens (z. B. Instagram und WhatsApp) oder von dritten Websites und Apps gesammelt und zusammengeführt werden sollen. Komplett untersagen wird die Behörde die plattformübergreifende Datensammlung somit nicht. Fehlt allerdings die besagte Einwilligung, kann Facebook die Daten nur noch sehr stark eingeschränkt sammeln und dem Nutzerkonto zuordnen. Hierzu soll das Unternehmen einen Lösungsvorschlag erarbeiten und dem Amt vorlegen.

 

Was folgt jetzt?

Noch ist die Entscheidung nicht rechtkräftig, da Facebook die Möglichkeit hat, innerhalb eines Monates eine Beschwerde dagegen einzulegen. Facebook hat bereits mitgeteilt, dass es sich juristisch gegen die Auflagen wehren und diese vor dem Oberlandesgericht Düsseldorf anfechten wird. Die Begründung des Unternehmens lautet, dass es die EU-weit geltende DSGVO umsetzt und bereits die Art und Weise der Privatsphäreneinstellung und Kontrollmöglichkeiten für ihre Nutzer überarbeitet hat. „Die Entscheidung des Bundeskartellamts aber wendet das Wettbewerbsrecht in verfehlter Weise an, indem es Sonderanforderungen aufstellt, die nur für ein einziges Unternehmen gelten sollen.“

Gerne halte ich Sie zu diesem Verfahren und den Folgen auf dem Laufenden, damit Ihre Daten und die Ihrer Kunden bestmöglich geschützt sind.

Weiterführende Quellen:

Haben Sie noch Fragen zur Sicherheit Ihrer Daten bei den Social Media Anbietern? Benötigen Sie Unterstützung bei der Umsetzung des Datenschutzes auf Ihren Kanälen in Ihrem Unternehmen? Ich berate Sie gerne. Schreiben Sie mir einfach eine  E-Mail.